Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren anhand der eingereichten Kostennoten festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘591.25 dem amtlichen Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers 1 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘397.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).