21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erstund oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichten Kostennoten festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘191.25 zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘402.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).