428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, sodass er zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen ist. Diese werden bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft 28 [Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12]).