Entgegen der vorinstanzlichen Kostenliquidation sind weder das Honorar für die amtliche Verteidigung noch die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen; vielmehr werden diese separat ausgeschieden (vgl. V.21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ sowie V.22. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt D.________ hiernach). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).