Aus spezialpräventiver Sicht ist deshalb ein deutliches Zeichen nötig und der zu verbüssende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen. Dies entspricht vorliegend auch dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten. Für die bedingt auszusprechende Teilstrafe von 18 Monaten ist die Probezeit indes auf 3 Jahre festzulegen. Die Probezeit läuft zwar ab Rechtskraft des Urteils, ruht aber während des Vollzugs des unbedingten Teils, so dass eine dreijährige Probezeit zur Stützung der Legalprognose genügt (HUG, in: OFK-StGB, 19. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 44 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art.