Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Insbesondere sprechen die konkreten Umstände dafür, den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht auf das absolute Minimum festzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht einsichtig, die einschlägige Vorstrafe war weder Lehre noch Warnung. Trotz der Untersuchungshaft von 56 Tagen und dem laufenden Verfahren wurde er erneut straffällig. Weder seine beruflichen noch seine persönlichen Verhältnisse erscheinen wirklich stabil. Aus spezialpräventiver Sicht ist deshalb ein deutliches Zeichen nötig und der zu verbüssende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen.