Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Insbesondere mit Blick auf die Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, ist das Gericht der Ansicht, dass es eine gewisse Warnwirkung für den Beschuldigten braucht, weshalb die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wird. […]