27 mindestens sechs Monate betragen. In Anbetracht der konkreten Umstände bestimmt das Gericht den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Für die restlichen 18 Monate wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 12 Monate erscheint aus spezialpräventiver Sicht genügend und angemessen, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten.