Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die erstandene Untersuchungshaft und der zwingend unbedingt zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Aus diesem Grund ist für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil