819 f., S. 42 f. der Entscheidbegründung). Sie stellte dem Beschuldigten grundsätzlich keine gute Prognose und begründete dies wie folgt (pag. 820 f., S. 43 f. der Entscheidbegründung): […] Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, vorbestraft und uneinsichtig, womit ihm grundsätzlich keine gute Prognose zu stellen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die erstandene Untersuchungshaft und der zwingend unbedingt zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten.