19. Konkrete Strafe / Teilbedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist klar, dass der Beschuldigte in den Genuss einer teilbedingten Strafe kommt. Diskutabel ist einzig, ob allenfalls der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe weiter, d.h. bis auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB verkürzt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (pag. 819 f., S. 42 f. der Entscheidbegründung).