und 728 Z. 13-14) und aufgrund seinem Hang zum „Chef-Sein“ keine „normale“ Arbeitsstelle wird innehaben können, könnte er eine Geldstrafe nicht bezahlen. Eine Solche wäre nicht zweckmässig. Somit sind für die Schuldsprüche der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie das Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung Freiheitsstrafen auszusprechen. Alle Strafen sind mithin gleichartig, weshalb der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen ist.