Weiter ist auf die Vorstrafen und die breitgefächerte Delinquenz des Beschuldigten zu verweisen. Ihm kann demnach bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz keine gute Prognose gestellt werden, womit eine allfällige Geldstrafe unbedingt auszusprechen wäre. Da der Beschuldigte jedoch derzeit von der Sozialhilfe lebt (pag. 718 Z. 36-37), Schulden in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 hat (pag. 700 ff. und 728 Z. 13-14) und aufgrund seinem Hang zum „Chef-Sein“ keine „normale“ Arbeitsstelle wird innehaben können, könnte er eine Geldstrafe nicht bezahlen.