18. Zu den weiteren Delikten Für die weiteren Schuldsprüche wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) erachtete die Vorinstanz ebenfalls Freiheitsstrafen als angezeigt und bezog diese in die Berechnung der Gesamtstrafe mit ein (pag. 816 ff., S. 39 ff. der Entscheidbegründung). Sie begründete dies wie folgt (pag. 817 f., S. 40 der Entscheidbegründung): […] In casu wäre in Anbetracht des festgesetzten Verschuldens für die neben der versuchten schweren Körperverletzung erfüllten Delikte einzeln betrachtet je eine Geldstrafe möglich.