Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten – insbesondere die einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren – zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier auf 30 Monate scheint angemessen.