25 mend unstetig (Kellner im Restaurant R.________, Chauffeur bei S.________, Maler bei T.________ in Z.________, ab 2008 selbständiger Betreiber der U.________ in V.________, Geschäftsführer L.________ Club in G.________ ab 2013 - 2014). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung (bzw. Sozialhilfe) in der Höhe von monatlich CHF 1‘200.00 (vgl. Leumundsbericht vom 02.01.2016, pag. 698 ff. sowie Aussagen des Beschuldigten, pag.