Trotz laufendem Verfahren bekundet der Beschuldigte offenbar Mühe, sich an die geltenden Normen und Regeln zu halten und delinquiert – wenn auch nicht einschlägig – weiter. Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 818, S. 41 der Entscheidbegründung). Er kam im Jahre 1992 mit seinem Vater in die Schweiz und konnte nach dem Schulabschluss eine einjährige Anlehre als Maschinenreparateur absolvieren. Die anschliessende Malerlehre brach er dann aber nach 1 ½ Jahren ab und so wurde sein Berufsleben zuneh-