Der Beschuldigte wurde am 19.11.2010 vom Bezirksstatthalteramt Laufen wegen einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Bierglas gegen den Kopf; vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft LA1 09 560) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Diese Vorstrafe resultiert aus einem Vorfall, welcher sich weitgehend mit dem vorliegend zu beurteilenden deckt. Sie ist einschlägig und damit straferhöhend zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 30 zu Art.