Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was zu einer weiteren Reduktion führt. Das Opfer erlitt zwar nur eine vergleichsweise unbedeutende, jedenfalls noch als einfach zu qualifizierende Körperverletzung. Diese wird von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. Nichtsdestotrotz ist dem Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen. Es ist in keiner Weise dem Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall zuzuschreiben, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Anbetracht dieser Tatsachen ist eine Reduktion um weitere 6 Monate auf nunmehr 26 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.