_ herangemacht hatte. Mit seiner völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion stellte der Beschuldigte seinen verletzten Stolz über die körperliche Unversehrtheit des Straf- und Zivilklägers 1 und nahm schwere Verletzungen lebenswichtiger Organe zumindest in Kauf. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der Strafe um 4 auf 32 Monate scheint unter dem Titel der subjektiven Tatkomponente als angemessen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was zu einer weiteren Reduktion führt.