24 Verletzung des Straf- und Zivilklägers 1 war nicht sein eigentliches Ziel. Er reagierte aber völlig unverhältnismässig auf die verbalen Beleidigungen des Straf- und Zivilklägers 1, der sich seinerseits zu solchen berechtigt erachtete, weil sich der Beschuldigte zuvor an seine Begleiterin P.________ herangemacht hatte.