Hinzu kommt schliesslich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unbewaffnet war und somit keine Abwehrchancen hatte. Die vorausgegangene Auseinandersetzung im Club war verbaler Natur und es war der Beschuldigte, der das Ganze zur Eskalation brachte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp mittelschwer zu qualifizieren. Die hypothetische Strafe liegt für die Kammer folglich bei 36 Monaten Freiheitsstrafe. 17.3 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatkomponente gilt Folgendes: Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz. Eine schwere, möglicherweise lebensgefährliche