17.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung / kriminelle Energie Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der eigentliche Messerstich aus dem Moment heraus erfolgte, nachdem das Messer zuvor – allerdings nur für einen äusserst kurzen Moment – zur Drohung eingesetzt worden war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Messer nicht bereits mitführte, sondern eigens vor der Auseinandersetzung in seinem Büro behändigte. Hinzu kommt schliesslich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unbewaffnet war und somit keine Abwehrchancen hatte.