Das Opfer befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr. Eine scharfe Gewalteinwirkung am Brustkorb kann jedoch zu einem lebensgefährlichen Zustand führen (vgl. rechtliche Erwägungen Ziff. III.16 vorne). Ein solches Ereignis (Messereinsatz mehr oder weniger aus dem Nichts) hinterlässt aber beim Opfer regelmässig auch in psychischer Hinsicht Spuren und beeinträchtigt dessen Sicherheitsgefühl nachhaltig. Der Straf- und Zivilkläger 1 leidet gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch heute noch an Albträumen (pag. 716 Z. 24 f.). 17.2.2 Verwerflichkeit des Handelns /