Berichte, die den aktuellen Gesundheitszustand des Opfers dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Es handelte sich aber nicht, wie die Vorinstanz festhielt und auch die Verteidigung in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, um eine Schnitt-, sondern um eine Stichverletzung (vgl. Foto pag. 189), allerdings mit einem wohl eher kurzen Stichkanal (keine Verletzung des die Brusthöhle innenseitig auskleidenden Brust- bzw. Rippenfells; pag. 168). Das Opfer befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr.