Mit Blick auf die diese Vergleichsfälle erweist sich vorliegend die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 5 Jahren Freiheitsstrafe als zu hoch. 17.2 Objektive Tatschwere 17.2.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs / Schwere der Verletzungen Konkret stellt die Kammer in Bezug auf die Schwere der Verletzung folgende Überlegungen an: Das Ausmass der Verletzung war nicht übermässig gross (3 cm lange, annähernd J-förmige, klaffende Durchtrennung der Haut; pag. 162), die Verletzung ist folgenlos verheilt. Berichte, die den aktuellen Gesundheitszustand des Opfers dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig.