Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 42 vom 01.07.2016 warf der Beschuldigte grundlos und aus dem Nichts zwei Glasvasen gegen den Kopf des Opfers. Dieses erlitt dadurch eine bogenförmig insgesamt zirka 6 cm lange und bis zirka 0,5 cm klaffende Hautdurchtrennung an der rechten Wange (keine unmittelbare Lebensgefahr, Verletzungen längere Zeit spürbar, jetzt sichtbare Narbe, Kopfregion ist gemäss Bundesgericht besonders sensibler Bereich). Die Kammer setzte dafür eine (Ausgangs-)Freiheitsstrafe von 42 Monaten fest.