Das Opfer erlitt zum Teil tiefe Rissquetschwunden im Gesichtsbereich, Brüche des Nasenbeins, des Siebbeins, des Augenhöhlendachs und des Augenhöhlenbodens. Zudem hatte es eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Die Verletzungen mussten operativ versorgt werden und führten zu bleibenden Schäden und neurologischen Defiziten. Die Kammer hielt dabei eine (Ausgangs-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. Eine Freiheitstrafe von 36 Monaten setzte die Kammer im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 8 vom 22.05.2015 fest.