22 17. Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 17.1 Schwerstes Delikt und Referenzsachverhalte Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1. Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe.