Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Somit wird auch vorliegend zu prüfen sein, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen ist (vgl. Ausführungen hiernach). Wie erwähnt, hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten.