16. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 811 ff., S. 34 ff. der Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe.