21 dest in Kauf nahm. Er war sich über sämtliche objektiven Tatbestandselemente im Klaren und handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Die zugefügte Stichwunde ist objektiv nur als einfach Körperverletzung zu qualifizieren und wird von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. Der Versuch der schweren Körperverletzung ist zu bejahen und der Beschuldigte nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung