Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Wer sich mit einem Messer in ein Handgemenge begibt, nimmt generell Verletzungen in Kauf. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht bewusst gegen die Brust stechen wollte. Beide Kontrahenten standen sich beim Messerstich aufrecht gegenüber und es ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen eine andere, weniger gefährliche Körperregion treffen wollte. Aus Sicht der Kammer war der Messerstich eindeutig gegen die Brust bzw. den Oberkörper gerichtet, weshalb klar ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung zumin-