Hauptverhandlung korrekt ausführte, muss sich der Vorsatz auf den Moment der Tat und nicht auf die Vorgeschichte beziehen (pag. 930). Dem Beschuldigten sei es im Zeitpunkt des Messerstichs gleichgültig gewesen, ob der Straf- und Zivilkläger 1 verletzt werde oder nicht. Vielmehr habe er seinen verletzten Männerstolz rächen wollen und habe die schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Ohnehin könne eine einfache Körperverletzung vorliegend nur angenommen werden, wenn es Indizien dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht bewusst zugestochen habe (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S_133/2007 vom 11.09.2008 E. 2.6). Die Kammer folgt diesen Ausführungen.