Ohnehin ist bei ungezielten Messerstichen in den Bauch- und Brustbereich unabhängig vom Bildungsniveau bekannt, dass diese äusserst gefährlich sind (BGE 109 IV 5 E. 2). Auch mit Blick auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist schliesslich vorliegend ohne Weiteres von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (vgl. pag. 929: Urteile des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 04.06.2012 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24.05.2016; 6B_239/2009 vom 13.07.2009, 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19.05.2014). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag in der oberinstanzlichen