Der Beschuldigte verwendete zudem ein Messer, welches im offenen Zustand arretiert, was ihm eine besondere Gefährlichkeit verleiht. Dass der Beschuldigte wusste, dass ein Messerstich in den Brustbereich schwere Verletzungen nach sich ziehen kann, ist offensichtlich; dafür braucht es kein besonderes Wissen, es handelt sich vielmehr um grundlegendes Allgemeinwissen. Ohnehin ist bei ungezielten Messerstichen in den Bauch- und Brustbereich unabhängig vom Bildungsniveau bekannt, dass diese äusserst gefährlich sind (BGE 109 IV 5 E. 2).