Es ist mithin dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Messerstich des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt; eine scharfe Gewalteinwirkung auf den Brustkorb kann ohne weiteres zu einem lebensgefährlichen Zustand führen, so z.B. bei einer Eröffnung des Brustinnenraumes mit Kollaps der Lunge (Luftbrust, Pneumothorax) und dadurch bedingter Atembehinderung oder einer direkten Verletzung der Lunge mit allfälligem Blutverlust nach innen (pag. 163 und 205/3). Der Beschuldigte verwendete zudem ein Messer, welches im offenen Zustand arretiert, was ihm eine besondere Gefährlichkeit verleiht.