Hingegen musste der Beschuldigte zweifellos mit einer schweren Verletzung seines Kontrahenten rechnen, wenn er mit einer 8,5 cm langen Messerklinge unkontrolliert – wenngleich nicht mit letztem Krafteinsatz – gegen dessen Brustbereich stach. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, spielte sich das Ganze in einem dynamischen Geschehen ab und weder Stichrichtung noch Stichtiefe waren letztlich kontrollierbar. Es ist mithin dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Messerstich des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt;