20 erlittenen Verletzungen waren nicht unmittelbar lebensgefährlich und es resultierten weder bleibende Schädigungen noch Entstellungen oder gar eine Invalidität. Auch war der Stichkanal nicht sehr tief. Der objektive Tatbestand von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist somit nicht erfüllt. Hingegen musste der Beschuldigte zweifellos mit einer schweren Verletzung seines Kontrahenten rechnen, wenn er mit einer 8,5 cm langen Messerklinge unkontrolliert – wenngleich nicht mit letztem Krafteinsatz – gegen dessen Brustbereich stach.