III. Rechtliche Würdigung Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann verwiesen werden (pag. 805 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Die konkrete rechtliche Subsumtion der Vorinstanz (pag. 806 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung) überzeugt ebenfalls. Die vorliegend vom Straf- und Zivilkläger 1