470 Z. 163 - 165). Für die Kammer bestehen wie hiervor dargelegt keine Zweifel, dass es sich bei dem an K.________ übergebenen Gegenstand um das Messer gehandelt hat. Zusammenfassend ist für die Kammer der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift umschrieben ist und wie er auch von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde, erwiesen.