Phase 4: Schliesslich sprechen auch die durch die Überwachungskamera 3 von 03:31:51 - 03:31:56 und die Kamera 4 von 02:32:00 - 02:32:05 Uhr festgehaltenen, quasi schon das Nachtatverhalten betreffenden Sequenzen klar dafür, dass die Version des Straf- und Zivilklägers 1 die zutreffende ist. Auf den erwähnten Aufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte um 03:31:52 Uhr unten an der Bar der Zeugin K.________ einen Gegenstand überreicht, von welchem die Kammer aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon ausgeht, dass es sich um das Tatmesser handelt.