Für den von der Vorinstanz angenommenen Geschehensablauf sprechen auch die Aussagen des Zeugen O.________, welcher ausführte, der Beschuldigte sei draussen vor dem Club auf dem Rücken gelegen, dieser sei nass gewesen (pag. 408 Z. 65). Letzteres ist auch auf den Videoaufnahmen zu erkennen. Der Beschuldigte sei während des Aufstehens nochmals ausgerutscht und er, O.________, sei entsprechend davon ausgegangen, dass die Wunde am Kopf des Beschuldigten beim Ausrutschen entstanden sei (pag. 416 Z. 154 ff.). Er habe dem Beschuldigten zudem geholfen aufzustehen (pag. 417 Z. 187 ff.).