Es kann an dieser Stelle auf die durch den Beschuldigten unangefochten gebliebene Einstellungsverfügung vom 17.06.2015 (pag. 621 ff.) im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten verwiesen werden: […] Es muss somit davon ausgegangen werden, das der Faustschlag, den C.________, A.________ versetzt hat, als Reaktion auf den Angriff mit dem Messer bzw. wie von C.________ vorgebracht der Abwehr weiterer Angriffe durch A.________ diente. A.________ hat ihn ohne Recht mit einem Messer angegriffen. Die Abwehr weiterer Angriffe mit einem Messer durch einen Faustschlag ins Gesicht ist