798, S. 21 der Entscheidbegründung) vielmehr zuzustimmen, wenn sie ausführte, es könne nicht von einer Kehrtwende im wahrsten Sinne des Wortes und von einem aktiven Angriff des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger 1 dem Beschuldigten die Faustschläge als Reaktion auf den Messerangriff versetzte und diese der Abwehr weiterer Angriffe dienten. Es kann an dieser Stelle auf die durch den Beschuldigten unangefochten gebliebene Einstellungsverfügung vom 17.06.2015 (pag.