Bezüglich des Versteckens des Tatmessers ist zudem anzumerken, dass letzteres in der Büroschublade aufgefunden wurde, was durchaus als Versteck angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung» (pag. 929) als Erster zuschlug. In Anbetracht des geschilderten Geschehensverlaufs und der Videoaufnahmen ist der Vorinstanz (pag. 798, S. 21 der Entscheidbegründung) vielmehr zuzustimmen, wenn sie ausführte, es könne nicht von einer Kehrtwende im wahrsten Sinne des Wortes und von einem aktiven Angriff des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden.