798, S. 21 der Entscheidbegründung) – nicht zu entlasten. Ob der Beschuldigte nach der Tat bemerkte, dass das Messer Blut aufwies, ist hinsichtlich der Strafbarkeit des Messerstichs irrelevant. Hingegen erscheint in Anbetracht seines Nachtatverhaltens glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht annahm, den Straf- und Zivilkläger 1 verletzt zu haben. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie der Beschuldigte sich zuerst um sich selber und erst danach um das Messer kümmert. Bezüglich des Versteckens des Tatmessers ist zudem anzumerken, dass letzteres in der Büroschublade aufgefunden wurde, was durchaus als Versteck angesehen werden kann.