Dass auch der Straf- und Zivilkläger 1 selbst den Messerstich nicht bemerkte, ist nicht ungewöhnlich. Der Ansicht der Verteidigung, wonach eine Abwehr mittels Faustschlag als Reaktion auf einen Messerstich, welcher vom Betroffenen nicht bemerkt worden sei, unmöglich bzw. ausgeschlossen sei, kann demnach nicht gefolgt werden (pag. 925 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte das Messer nach der Tat hätte verschwinden lassen oder zumindest hätte reinigen können, vermögen diesen – wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 798, S. 21 der Entscheidbegründung) – nicht zu entlasten.