Für die Kammer ist zudem erstellt, dass sich das Messer nicht von selbst öffnete bzw. wieder schloss, da dies einerseits nur beidhändig und unter grösserem Aufwand möglich ist und andererseits das fragliche Messer nach dem Öffnen arretiert. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung selber aus, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden könne, sich mit einem Messer in ein Handgemenge begeben zu haben (pag. 925). Dabei nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Straf- und Zivilkläger 1 schwer zu verletzen (mögliche Verletzung vitaler Strukturen). Dass auch der Straf- und Zivilkläger 1 selbst den Messerstich nicht bemerkte, ist nicht ungewöhnlich.