18 habe einsetzen wollen, als auch, dass er nicht bewusst zugestochen haben will. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte mit einem offenen Messer in ein Handgemenge begab, er das Messer absichtlich einsetzte und dieses auch einzig zu diesem Zweck in seinem Büro behändigte. Für die Kammer ist zudem erstellt, dass sich das Messer nicht von selbst öffnete bzw. wieder schloss, da dies einerseits nur beidhändig und unter grösserem Aufwand möglich ist und andererseits das fragliche Messer nach dem Öffnen arretiert.